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ALG-2-Regelsätze wegen mangelhafter Bemessung verfassungswidrig!
Das BVerfG hat entschieden: Hartz 4 war grundrechtswidrig


10 Antworten zu diesem Thema

#1 bogarnil limdal

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Geschrieben: 09. Februar 2010, 12:06

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: die Höhe der ALG-2-Regelsätze sind in ihrer jetzigen Form verfassungswidrig. "Die verfassungsrechtlichen Mängel betreffen die Vorgehensweise des Gesetzgebers bei der Bemessung der Regelleistung" verkündete heute Vormittag der vorsitzende Richter. Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht.

Bis zum Jahresende hat der Gesetzgeber nun Zeit, die Sätze nachzubessern, oder, so unkt ARD-Rechtsexperte Möller in der Tagesschaumeldung, eine stichhaltige Bemessung nachzureichen. Bis dahin bleiben die Sätze bestehen, denn das Verfassungsgericht hat wegen der Gewaltenteilung nur die Möglichkeit, die Verfassungskonformität von Gesetzen zu prüfen, nicht aber, selbst gestalterisch - also gesetzgeberisch - einzugreifen.

Wir berichteten im Vorfeld über die Möglichkeit, per rechtzeitig gestellten Überprüfungsantrag dennoch von einer Beitragserhöhung rückwirkend profitieren zu können. Dieser Zug ist für alle Zu-spät-gekommenen nun abgefahren. Für diejenigen, die ihre Anträge vor dem Urteil in der zuständigen Behörde eingereicht haben, beginnt nun der Kampf ums Geld. Wir bleiben auf jeden Fall am Thema dran.

Bearbeitet von bogarnil limdal, 09. Februar 2010, 12:31,
pressemitteilung zeigt urteil


#2 bogarnil limdal

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Geschrieben: 09. Februar 2010, 12:10

Beitrag anzeigenbogarnil limdal schrieb am 09. Februar 2010, 12:06:

Das Urteil im Wortlaut (quelle: Stern).

so, das werde ich mir erstmal vollständig durchlesen. und hoffentlich gibt es bald eine bessere quelle. der stern war schnell, die seite vom bundesverfassungsgericht war down. hmmpf.

#3 bogarnil limdal

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Geschrieben: 09. Februar 2010, 12:17

Beitrag anzeigenbogarnil limdal schrieb am 09. Februar 2010, 12:10:

so, das werde ich mir erstmal vollständig durchlesen. und hoffentlich gibt es bald eine bessere quelle. der stern war schnell, die seite vom bundesverfassungsgericht war down. hmmpf.

so, jetzt ist die bverfg-seite wieder erreichbar. und prompt hat sich herausgestellt, daß der stern lediglich die pressemitteilung als urteil ausgibt. hatte mich schon gewundert über die schnelle verschriftlichung, aber die schlamperei des boulevardesken magazins wundert mich jedenfalls nicht. weniger prompt habe ich gemerkt, daß die pressemitteilung das urteil im wortlaut beinhaltet. man sollte halt doch ausgeschlafen zuwerke gehen.

#4 bogarnil limdal

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Geschrieben: 09. Februar 2010, 13:08

okay, im wesentlichen wurde bemängelt, daß die auswahl der statistischen grundlagen für die bemessung des existenzminimums nicht hinreichend begründet wurde, die anpassung des existenzminimums an veränderungen wegen der orientierung an der rentenentwicklung (anstelle einer weiteren statistischen erhebung) in keinem verhältnis zum existenzminimum steht und daß die leistungen für kinder anhand der statistischen daten für alleinstehende erwachsene bemessen und zudem auf einen willkürlich festgelegten prozentsatz heruntergekürzt wurden. ferner hat das bverfg bemängelt, daß für besondere härtefälle keine regelung existiert. dies betrifft fortlaufenden mehrbedarf, im gesetz ist nur einmaliger mehrbedarf geregelt.

grundsätzlich wurde vom bverfg keine aussage über die leistungshöhe gemacht. es wird sogar zugestanden, daß die beträge möglicherweise ausreichend sein könnten. eine stichhaltige bemessung würde das am ende bestätigen. hier heißt es also abwarten, ob die experten gehör finden, die eine deutliche anhebung errechnen, oder ob das zuständige bundesministerium für arbeit und soziales leute findet, die "progressiv" rechnen. außerdem spielt natürlich eine rolle, ob das existenzminimum bei der neuregelung exakt getroffen werden soll (was es anfällig für erneute erfolgsversprechende klagen in zukunft macht), oder ob es konservativ ausgelegt wird, d.h. die regelsätze so bemessen werden, daß sie durch aufstockung eines kleinen spielraums nach unten auf jeden fall das existenzminimum abdecken.

#5 phriedrich

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Geschrieben: 11. Februar 2010, 19:57

Ich hab den Guido ja schon länger für ein bissle dämlich gehalten, aber so dann doch nicht ganz.
War er betrunken?

#6 bogarnil limdal

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Geschrieben: 19. Februar 2010, 16:58

wie es beim widerspruch weitergeht (link führt zu chefduzen.de)

#7 bogarnil limdal

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Geschrieben: 19. Februar 2010, 23:05

Beitrag anzeigenphriedrich schrieb am 11. Februar 2010, 19:57:

Ich hab den Guido ja schon länger für ein bissle dämlich gehalten, aber so dann doch nicht ganz.
War er betrunken?

wohl nicht betrunken, sondern falsch informiert. ich werde trotzdem irgendwann mal was grundlegendes dazu sagen, wenn meine seit tagen anhaltende wut ein bißchen verraucht ist.

#8 bogarnil limdal

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Geschrieben: 02. März 2010, 12:50

falls jemand einen überprüfungsantrag gestellt haben sollte, der noch vor der urteilsverkündung bearbeitet wurde, und demnach eine korrektheit der bescheide bescheinigt bekommen hat, dem ferner mitgeteilt wurde, daß die rücknahme der bescheide im falle einer doch noch ermittelten verfassungswidrigkeit nur für bescheide nach urteilsverkündung gilt, den könnte folgende mögliche reaktion interessieren. bitte beachtet, daß hier keine rechtsberatung stattfinden kann und darf. das schreiben unten dient zur anregung, sich mit der materie auseinanderzusetzen. im zweifel lohnt der gang zur rechtsberatung.

Zitat

Betrifft Überprüfungsantrag vom 02. 02. 2010


Sehr geehrte ***,

Mit dem Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 (Az.: 1 BvL 1/09) ist die formelle Verfassungswidrigkeit der im Überprüfungsantrag abgedeckten Zeitraum gezahlten Regelsätze festgestellt worden. Das Ergebnis ihrer Überprüfung ist damit hinfällig geworden. Allerdings ist das Anrecht auf rückwirkende Korrektur bestandskräftiger verfassungswidriger Bescheide, das momentan zweifelsfrei nur den Beschwerdeführern zusteht, in Bezug auf die Erstreckung des Tatbestandsmerkmals der Beschwerdeführung auch auf Überprüfungsanträge bzw. Widersprüche in Erwartung eines anstehenden Urteils ohne eigene Klagebeteiligung noch nicht höchstrichterlich beurteilt worden. Nach meiner Auffassung ist es nicht verhältnismäßig bzw. unzumutbar, den geltend gemachten Anspruch an eine Klage zu koppeln, wenn bereits ein Verfahren läuft. Dies ergibt sich bereits aus dem vollständig abzuschreitenden Rechtsweg, bevor eine Verfassungsbeschwerde überhaupt zulässig ist. Auch dürfte der explizite Verweis auf das anstehende Urteil in der Begründung des Überprüfungsauftrages bereits dem Ausschlusszweck der Geltungsbeschränkung von Urteilen bezüglich der verfassungskonformen Höhe von Leistungen nach dem SGB II, nämlich der gerade noch verhältnismäßigen Ungleichbehandlung von in ihren Grundrechten wissentlich verletzten Beschwerdeführern und nachträglichen Trittbrettfahrern, genügen, insofern eine jegliche Geltendmachung auf dem üblichen zur Verfügung stehenden Rechtswege die Vermutung einer Rechts- bzw. Grundrechtsverletzung anzeigt.

Da gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Az. 1 BvL 1/09 vom 09. Februar 2010 bis spätestens 08. August 2010 durch den hierzu berechtigten Beschwerdeführer eine Klage beim EuGHMR eingereicht wird, beanspruche ich hiermit eine Wiederholung der am 02. 02. 2010 beantragten Überprüfung bei gleichzeitigem Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage.


#9 bogarnil limdal

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Geschrieben: 15. Oktober 2010, 14:28

es geistert ja bereits seit einer weile die zahl fünf durch die medien. ich warte eigentlich noch immer auf eine ausdrückliche, transparente rechnung. eine solche finde ich leider nicht im netz, auch nicht auf der seite des bundesministeriums für arbeit und soziales.

was ich aber durchaus zur kenntnis genommen habe, ist die debatte um die relevanzkriterien der bemessungsgrundlage. speziell die herausnahme der aufwendung für tabak und kneipenbesuche war ja in den letzten tagen/wochen der aufreger schlechthin. es ist äußerst ärgerlich, wie hier landauf, landab in die diskussion eingestiegen wurde, denn es geht doch nicht wirklich um die verwendung der leistungen, sondern um deren ermittlung. in den medien wurde immer so getan, als werde den hartzern jetzt das geld für zigaretten weggenommen, was totaler quatsch ist.

die leistungen werden nach einem (leider unklarem, siehe oben) empirischen verfahren ermittelt, dessen grundzüge so ablaufen: zunächt wird eine stichprobe der haushaltsausgaben in deutschland erstellt. von dieser stichprobe wird das untere fünftel (hinsichtlich einkommen) genommen. aus diesem unteren fünftel werden alle haushalte, die von transferleistungen leben, herausgenommen. übrig bleiben die haushalte, die gerade noch so über der politisch zugebilligten armutsgrenze liegen. von diesen haushalten wird die detailierte aufschlüsselung der haushaltsabgaben hergenommen und nach luxus und existenziell sortiert. alle luxusausgaben fliegen raus, alles übrige wird um einen (mir unbekannten) prozentsatz minimiert und fertig ist der bedarf für die existenzsicherung.

es sollte einleuchten, daß hier abstrakte positionen verhandelt werden. die haushaltausgaben des unteren fünftels dürfte bereits knausrig sein bei allem, was nicht unentbehrlich ist. wenn diese haushalte an theaterbesuchen etc. sparen und nur den billigsten fraß einkaufen, dann kann das bereits die untergrenze des tatsächlichen bedarfs darstellen oder gar unterschreiten. als folge dessen wird der wegen des abstandsgebotes minimierte betrag also nicht ausreichen und der alg2-haushalt weitaus mehr geld für notwendige sachen (z.b. essen) ausgeben, als veranschlagt. dieses mehr ist nur durch weiteres einsparen bei z.b. kneipen- oder theaterbesuchen zu erwirtschaften.

angenommen, 5% der ausgaben der herangezogenen referenzhaushalte waren für tabak und der verminderungsfaktor beträgt 20%: dann fehlen dem hartzer scheinbar 20 prozent für den normalen tabakkonsum. aber lediglich 37% der unterschicht rauchen, d.h. der echte bedarf für einen raucher wäre bei 13,5% anzusiedeln, zur verfügung stünden bislang lediglich 4%. das reicht nicht zum rauchen.

aber viel interessanter ist der fall des nichtrauchers. der hat im hypothetischen beispiel bislang 4% des zur verfügung stehenden durchschnittlichen anteils an tabakwaren bekommen und konnte die in essen umsetzen. das betrifft wie gesagt ca. 63% der leistungsbezieher. denen wird jetzt dieses geld weggenommen und die rechtfertigung lautet, daß der steuerzahler doch nicht das rauchen finanzieren müsse.

man könnte jetzt einwenden, daß die summe ja bislang zuunrecht kassiert wurde, da ja die nichtraucher von dem laster der 37% referenzhaushalte profitierte. das allerdings ist eine milchmädchenrechnung, denn die referenzhaushalte mit dem knappen budget können ausgaben für tabakerzeugnisse wiederum nur mit einsparung bei anderen ausgaben (z.b. gesundes essen, soziokulturelle teilhabe) bewerkstelligen, was sich wiederum in der statistischen bemessungsgrundlage für die darauf bezogenen leistungen niederschlägt.

kurzum: die herausnahme von luxusgütern aus der bemessungsgrundlage bedeutet nicht die vereitelung von luxus, sondern eine künstliche verminderung der leistungen, da die referenzhaushalte per se keine luxusgüter ohne einsparung bei existenziellen oder soziokulturellen ausgaben bewerkstelligen können. und speziell die herausnahme von ausgaben für suchtmittel bedeutet eine verschärfung dieser künstlichen verminderung, da sonstige luxusgüter angeschafft werden, wenn individueller bedarf auf vertretbare sparreserven trifft, suchtmittelerwerb hingegen sparreserven schonungslos ausschöpft. ich möchte mal den raucher sehen, der lieber eine woche lang auf tabak verzichtet, als auf frisches gemüse.

#10 Spottdrossel

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Geschrieben: 18. Dezember 2011, 15:50

Vor kurzem bestätigte ein im Auftrag
des DGB hochkarätiges Gutachten
mehrere der auch schon von uns LINKEn
geäußerten verfassungsrechtlichen
Bedenken an der Berechnung
der Hartz IV-Regelsätze. Dies nahm die
LINKE. im Bundestag zum Anlass, um
sich noch einmal an die Fraktionsspitzen
von SPD und Grünen zu wenden
- mit der Bitte, doch gemeinsam eine
Normenkontrollklage einzureichen.
Für eine Normenkontrollklage bedarf es
einer Unterstützung durch mindestens
25 Prozent der Abgeordneten des Bundestags.
Dafür kann diese Klage direkt
beim Bundesverfassungsgericht eingereicht
werden. Das heißt, im Gegensatz
zu einem klagenden Betroffenen, der
sich - vermutlich über Jahre - durch alle
Instanzen klagen müsste, könnte man
hier schnell zum Ziel und damit zur Verbesserung
der Situation hunderttausender
Betroffener kommen.
Leider haben Renate Künast und Jürgen
Trittin erneut schriftlich abgesagt - mit
der Begründung, eine Klage durch die
Betroffenen wäre geeigneter.
Wer sich selber noch nie als Betroffener
ohne viel Geld in der Hinterhand durch
sämtliche Instanzen klagen musste,
wird dies vermutlich anders einschätzen.
Steffen Klötzer
AG Soziale Politik

Quelle

Bearbeitet von Spottdrossel, 18. Dezember 2011, 15:51,


#11 bogarnil limdal

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Geschrieben: 19. Dezember 2011, 01:30

wieso fragt die linke immer bei der spitze nach? die hat nun schon mehrmals gesagt, daß die grünen als fraktion nicht mitspielen. warum fragt niemand die abgeordneten einzeln, ob sie mitstimmen? man hört ja immer wieder von einzelnen spd- und grünenabgeordneten, daß sie eine normkontrolle befürworten würden. und fraktionszwang ist verfassungswidrig. ich fühle mich deswegen nicht nur von spd und grünen verarscht, sondern auch von der linkspartei.





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